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Lehrgänge und Kurse

Informationsveranstaltung Schwimmerlass-Rettungsfähigkeit (Nr.: 2023-0032)

Status
Meldeschluss erreicht
Zielgruppe

Schulleitungen, Lehrerkräfte, ErzieherInnen & BetreuerInnen

Inhalt
  • Informationsveranstaltung zum Schwimmerlass- Rettungsfähigkeit
    • Schwimmunterricht und Schwimmen
    • Richtlinien für Schulfahrten
    • Aktuelle Urteile

Anmeldung auf der Hompage der DLRG Bad Sobernheim
Kurse und Sicherheit/Rettungsschwimmausbildung

Ziele

Nachweis der Rettungsfähigkeit:

Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.

Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden!

Veranstalter
Bäderservice Barth / Dr. Felix Welker / DLRG Bad Sobernheim
Verwalter
Anke Baer (Kontakt)
Veranstaltungsort
Vereinsheim DLRG Bad Sobernheim, Staudernheimer Straße 96, 55566 Bad Sobernheim
Termin
26.04.23 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr - Vereinsheim DLRG Bad Sobernheim: 55566 Bad Sobernheim, Staudernheimer Straße 96

Meldeschluss
25.04.2023 00:00
Teilnehmerzahl
unbegrenzt
Teilnehmerkreis
DLRG Mitglieder und Nicht-DLRG-Mitglieder sind teilnahmeberechtigt
Gebühren
kostenlos
Mitzubringen sind

- Notizblock und Stift

Verpflegung
Verpflegung wird nicht angeboten
Unterbringung
Unterbringung wird nicht angeboten
Sonstiges

Nachweis der Rettungsfähigkeit:

Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen gemäß Erlass nur Lehrkräfte beauftragt werden, die rettungsfähig sind. Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte. Es gilt folgender Grundsatz:

"Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden." (Vgl. S.21, Heft 1033, 1. Auflage 2015)

Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde, oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden. Wenn die Lehrkraft eine oder mehrere der u. g. Bedingungen nicht erfüllt, muss die Rettungsfähigkeit entsprechend aufgefrischt werden. 

Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach vier Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Die Verantwortung für die Einhaltung des Auffrischungszeitraumes trägt in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Schule die Schulleitung.

Dokumente

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