Lehrgänge und Kurse
Informationsveranstaltung Schwimmerlass-Rettungsfähigkeit (Nr.: 2023-0032)
- Status
- Meldeschluss erreicht
- Zielgruppe
Schulleitungen, Lehrerkräfte, ErzieherInnen & BetreuerInnen
- Inhalt
- Informationsveranstaltung zum Schwimmerlass- Rettungsfähigkeit
- Schwimmunterricht und Schwimmen
- Richtlinien für Schulfahrten
- Aktuelle Urteile
Anmeldung auf der Hompage der DLRG Bad Sobernheim
Kurse und Sicherheit/Rettungsschwimmausbildung- Informationsveranstaltung zum Schwimmerlass- Rettungsfähigkeit
- Ziele
Nachweis der Rettungsfähigkeit:
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden!
- Veranstalter
- Bäderservice Barth / Dr. Felix Welker / DLRG Bad Sobernheim
- Verwalter
- Anke Baer (Kontakt)
- Veranstaltungsort
- Vereinsheim DLRG Bad Sobernheim, Staudernheimer Straße 96, 55566 Bad Sobernheim
- Termin
-
26.04.23 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr - Vereinsheim DLRG Bad Sobernheim: 55566 Bad Sobernheim, Staudernheimer Straße 96
- Meldeschluss
- 25.04.2023 00:00
- Teilnehmerzahl
- unbegrenzt
- Teilnehmerkreis
- DLRG Mitglieder und Nicht-DLRG-Mitglieder sind teilnahmeberechtigt
- Gebühren
- kostenlos
- Mitzubringen sind
- Notizblock und Stift
- Verpflegung
- Verpflegung wird nicht angeboten
- Unterbringung
- Unterbringung wird nicht angeboten
- Sonstiges
Nachweis der Rettungsfähigkeit:
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen gemäß Erlass nur Lehrkräfte beauftragt werden, die rettungsfähig sind. Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte. Es gilt folgender Grundsatz:
"Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden." (Vgl. S.21, Heft 1033, 1. Auflage 2015)
Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde, oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden. Wenn die Lehrkraft eine oder mehrere der u. g. Bedingungen nicht erfüllt, muss die Rettungsfähigkeit entsprechend aufgefrischt werden.
Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach vier Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung des Auffrischungszeitraumes trägt in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Schule die Schulleitung.
- Dokumente